Ministerio de Trabajo y Economía SocialArbeitnehmerentsendung im Rahmen der transnationalen Erbringung von Dienstleistungen seitens in Spanien ansässiger Unternehmen. Ministerio de Trabajo y Economía Social

Arbeitnehmerentsendung im Rahmen der transnationalen Erbringung von Dienstleistungen seitens in Spanien ansässiger Unternehmen

Erste Zusatzbestimmung, Gesetz 45/1999

Entsendet ein Unternehmen mit Sitz in Spanien Arbeitnehmer für die Erbringung transnationaler Dienstleistungen zeitweise in ein Gebiet der Mitglied- oder Unterzeichnerstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, so muss es gewährleisten, dass diese Arbeitnehmer nach Bedingungen beschäftigt werden, die am Entsendungsort durch die einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie (EU) 2020/1057 gelten, und zwar auch dann, wenn sich aus der anwendbaren Gesetzgebung des einschlägigen Arbeits-, Tarif- oder Einzelvertrags günstigere Bedingungen ergeben.

Informationen zu den anwendbaren Arbeitsbedingungen

Unter der nachstehenden Websites finden sich die Links zu den einzelnen nationalen Websites mit Informationen zu den anwendbaren Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu den Pflichten der Unternehmen:

Einzelne nationale Website zur Entsendung

Auf dieser Website finden Sie nachfolgenden Link in englischer Sprache mit den Kontaktdaten der einzelnen Verbindungsstellen aller Mitgliedstaaten, bei der die an der zeitweisen Entsendung Beteiligten sich über die zu erfüllenden Arbeitsbedingungen und Pflichten informieren können:

National liaison offices and authorities (Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten).

Subir

Verstöße und verwaltungsrechtliche Sanktionen entsprechend der spanischen Gesetzgebung

Wird von diesen Unternehmen am Einsatzort gegen Arbeitsbedingungen verstoßen, die sich aus den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie (EU) 2020/1057  ergeben, so werden diese Handlungen oder Unterlassungen als Verwaltungsvergehen eingestuft und entsprechend des spanischen Arbeitsrechts bewertet und sanktioniert.

Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung der Betroffenen für Handlungen oder Unterlassungen führen, die im Entsendungsland bereits straf- oder verwaltungsrechtlich sanktioniert wurden und in Person, Tatbestand und Rechtsgrundlage identisch sind.

Zuständigkeit der spanischen Sozialgerichtsbarkeit

Die spanische Sozialgerichtsbarkeit ist für Streitfragen zuständig, die sich aus der Anwendung dieser Zusatzbestimmung auf Entsendungen ergeben. Dies schließt jedoch nicht aus, das Klagen auf dem Gebiet des Mitgliedstaats eingereicht werden, in den der Arbeitnehmer entsandt ist oder war, in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 96/71/EG.

Subir

Bestimmungen für die länderübergreifende Tätigkeit spanischer Leiharbeitsunternehmen

Artikel 26, Gesetz 14/1994

  • Leiharbeitsunternehmen, die über eine behördliche Genehmigung nach den Bestimmungen des Gesetzes 14/1994 verfügen, können ihre Arbeitnehmer entleihenden Unternehmen, die in anderen EU- oder EWR-Staaten niedergelassen oder tätig sind, unter den in den Rechtsvorschriften dieser Staaten und in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zur Verfügung stellen.

    Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem entleihenden Unternehmen unterliegt den Bestimmungen von Kapitel II, mit Ausnahme von Artikel 8 Buchstabe c und Artikel 9, die keine Anwendung finden.

  • In den im vorhergehenden Abschnitt genannten Fällen unterliegt das Beschäftigungsverhältnis mit dem Leiharbeitsunternehmen den Bestimmungen von Kapitel III dieses Gesetzes. In jedem Fall müssen spanische Leiharbeitsunternehmen ihren Arbeitnehmern nach der ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes 45/1999 die Arbeitsbedingungen garantieren, die im Entsendestaat in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG festgelegt sind.
  • Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes müssen Leiharbeitsunternehmen, deren Arbeitnehmer von entleihenden Unternehmen, die in Spanien oder anderen EU- oder EWR-Staaten niedergelassen oder tätig sind, im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend in einen anderen dieser Staaten entsandt werden, diesen Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen garantieren, die im letztgenannten Staat in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG festgelegt sind, und die in diesem Staat geltenden Verpflichtungen für Unternehmen erfüllen, die ihre Arbeitnehmer im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend entsenden.

    Die Pflichten von Leiharbeitsunternehmen gemäß dem vorhergehenden Absatz verstehen sich unbeschadet der Verantwortlichkeiten von in Spanien oder anderen EU- oder EWR-Staaten niedergelassenen oder tätigen entleihenden Unternehmen, die sich aus dem spanischen Recht beziehungsweise den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit und der Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (91/383/EWG) ergeben.