Ministerio de Trabajo y Economía SocialVerstöße und Sanktionen . Ministerio de Trabajo y Economía Social

Verstöße und Sanktionen

Sozialrechtliche Verstöße und Sanktionen im Zusammenhang mit der Entsendung im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums

  1. MÖGLICHE VERSTÖẞE VON UNTERNEHMEN, DIE ARBEITNEHMER NACH SPANIEN ENTSENDEN
  2. VERSTÖẞE UND SANKTIONEN AUFGRUND DER MISSACHTUNG DER FÜR DIE ENTSENDUNG MAẞGEBLICHEN DOKUMENTATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN GEGENÜBER DER ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSAUFSICHT
  3. VERWALTUNGSSANKTIONEN FÜR VERSTÖẞE VON UNTERNEHMEN, DIE ARBEITNEHMER NACH SPANIEN ENTSENDEN
  4. ANZEIGEN UND MELDUNGEN AN DIE ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSAUFSICHT (ITSS) ÜBER MUTMAẞLICHE UNREGELMÄẞIGKEITEN
  5. DAS VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN IM SOZIALRECHT
  6. GERICHTLICHE KLAGEN DER BETROFFENEN PERSONEN

Sozialrechtliche Verstöße und Sanktionen sind in der Königlichen Gesetzesverordnung 5/2000 vom 4. August zur Verabschiedung der konsolidierten Fassung des Gesetzes über sozialrechtliche Verstöße und Sanktionen (nachstehend: LISOS) geregelt.

1. MÖGLICHE VERSTÖẞE VON UNTERNEHMEN, DIE ARBEITNEHMER NACH SPANIEN ENTSENDEN

Hierbei handelt es sich um Verstöße, die von Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Spanien entsenden, in Bezug auf den harten Kern des Arbeitsrechts begangen werden können, der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71 und zusätzlich in Artikel 3 des Gesetzes 45/1999 (Ley 45/1999) geregelt ist, wobei Letzterer für solche Unternehmen eine zwingende Vorschrift des spanischen Rechts darstellt.

1.1 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF LÖHNE UND GEHÄLTER

Zuwiderhandlungen im Bereich des Arbeitsentgelts können zu den nachstehend beschriebenen Verstößen und zu den in Abschnitt 3.1 genannten Sanktionen führen.

Verstöße aufgrund der Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern

Die Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern und wiederholte Verzögerungen bei der Auszahlung des geschuldeten Entgelts sind nach Artikel 8 Absatz 1 LISOS als besonders schwerer Verstoß anzusehen.

Verstöße aufgrund der Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Entgelts

Der in Artikel 7 Absatz 10 LISOS definierte schwere Verstoß der Festlegung von schlechteren Arbeitsbedingungen (einschließlich einer schlechteren Bezahlung) als den gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Bedingungen bezieht sich sowohl auf die Höhe des Entgelts als auch auf die Zahlungsfrist und Zahlungsweise, außer wenn es sich nach Artikel 8 LISOS um einen besonders schweren Verstoß handelt.

Verstöße aufgrund unvollständiger Entgeltbelege

Die Nichtangabe des tatsächlichen Entgelts in den Entgeltbelegen ist als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 LISOS anzusehen, wobei als Entgelt alle Geld- oder Naturalbezüge zu verstehen sind, die Arbeitnehmer für ihre Dienste auf fremde Rechnung erhalten, unabhängig davon, ob in irgendeiner Weise die tatsächliche Arbeit oder die als Arbeitszeit anrechenbare Ruhezeit vergütet wird.

Verstöße aufgrund fehlender Entgeltbelege

Die Nichtverfügbarkeit der Entgeltbelege von entsandten Arbeitnehmern beim Besuch der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht (Inspección de Trajko y Seguridad Sozial) am Arbeitsplatz stellt eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes 45/1999 und mithin einen schweren Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b LISOS dar.

Die Nichtübergabe der Entgeltbelege an entsandte Arbeitnehmer ist als geringfügiger Verstoß nach Artikel 6 Absatz 2 LISOS anzusehen.

1.2 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF ARBEITSZEIT, URLAUB UND ARBEITSDAUER

Zuwiderhandlungen im Bereich der Arbeitszeit, des Urlaubs und der Arbeitsdauer können zu dem nachstehend beschriebenen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 LISOS und zu den in Abschnitt 3.1 genannten Sanktionen führen.

Ein solcher schwerer Verstoß liegt vor, wenn festgestellt wird, dass Unternehmen die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regeln und Grenzwerte in Bezug auf Arbeitszeit, Nachtarbeit, Überstunden, Mehrarbeit, Ruhezeiten, Urlaub, Genehmigungen, Arbeitszeiterfassung und die Arbeitsdauer im Allgemeinen missachtet haben.

1.3 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE SICHERHEIT UND DEN GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ SOWIE COVID-19

Zuwiderhandlungen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz oder der Verhütung berufsbedingter Risiken können zu den nachstehend beschriebenen Verstößen und zu den in Abschnitt 3.2 genannten Sanktionen führen.

  1. Verstöße aufgrund der Nichterfüllung der Präventionspflicht
    Folgendes gilt als schwerer Verstoß nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 6 LISOS:
    • wenn Unternehmen die vorgeschriebene Risikobewertung gar nicht oder nicht richtig durchführen;
    • wenn Unternehmen die vorgeschriebene Planung der sich aus der Bewertung ergebenden Präventivmaßnahmen nicht durchführen;
    • wenn Unternehmen der Pflicht zur Ergreifung dieser Maßnahmen nicht nachkommen;
  2. Verstöße in Bezug auf ärztliche Untersuchungen
    Die Nichtdurchführung von ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen und die Nichtmitteilung der zugehörigen Ergebnisse an die betroffenen Personen gelten als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 LISOS.
    Wenn Unternehmen die Geheimhaltungspflicht bei der Datennutzung zur Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer missachten, begehen sie einen besonders schweren Verstoß nach Artikel 13 Absatz 5 LISOS.
  3. Verstöße in Bezug auf die Meldung und Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
    Im Fall von Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Spanien entsenden, sind die möglichen Verstöße in Abschnitt 2.2 und die möglichen Sanktionen in Abschnitt 3.1 beschrieben.
  4. Verstöße aufgrund der Zuweisung von Arbeitnehmern an Stellen, die mit ihrem Gesundheitszustand unvereinbar sind
    Die Zuweisung von Personen an Stellen, deren Bedingungen mit ihren persönlichen Merkmalen unvereinbar sind, oder von Personen, die sich offenkundig in einer Übergangsphase oder -situation befinden, die sich nicht mit den psychischen und physischen Anforderungen der jeweiligen Stelle deckt, und die Übertragung von Aufgaben ohne Berücksichtigung der beruflichen Fähigkeiten dieser Personen vor dem Hintergrund der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gelten als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 7 LISOS, es sei denn, daraus resultiert eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Arbeitnehmer, was als besonders schwerer Verstoß nach Artikel 13 Absatz 4 LISOS anzusehen ist.
  5. Verstöße aufgrund der Nichtdurchführung von Präventionsschulungen zu Risiken am Arbeitsplatz
    Die Missachtung der Pflicht zur hinreichenden und angemessenen Schulung und Aufklärung der Arbeitnehmer über sicherheits- und gesundheitsgefährdende Risiken am Arbeitsplatz und die maßgeblichen Präventivmaßnahmen gilt als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 8 LISOS, es sei denn, daraus resultiert möglicherweise eine ernste und unmittelbare Gefahr, was als besonders schwerer Verstoß nach Artikel 13 Absatz 10 LISOS anzusehen ist.
  6. Verstöße aufgrund der Exposition gegenüber schädlichen und gefährlichen Substanzen und Arbeitsstoffen
    Die Überschreitung der Grenzwerte für die Schadstoffbelastung am Arbeitsplatz, die gemäß den Arbeitsschutzvorschriften das Risiko einer schweren Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer mit sich bringt, ohne dass geeignete Präventivmaßnahmen ergriffen werden, gilt als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 9 LISOS, es sei denn, daraus resultiert eine ernste und unmittelbare Gefahr, was als besonders schwerer Verstoß nach Artikel 13 Absatz 6 LISOS anzusehen ist.
    Folgendes gilt ebenfalls als schwerer Verstoß in diesem Bereich:
    • die Missachtung der gesetzlichen Pflicht, die Arbeitsbehörde über im Unternehmen verwendete Substanzen, physikalische, chemische und biologische Arbeitsstoffe oder Verfahren zu unterrichten, kann einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 16 Buchstabe a LISOS darstellen;
    • die Missachtung der Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Tätigkeiten, bestimmte Verfahren und die Verwendung physikalischer, chemischer und biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz gemäß Artikel 12 Absatz 16 Buchstabe c LISOS;
    • die Missachtung der in Artikel 12 Absatz 16 Buchstabe d LISOS vorgesehenen Begrenzung der Anzahl der Arbeitnehmer, die bestimmten physikalischen, chemischen und biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein dürfen;
    • die Missachtung der in Artikel 12 Absatz 16 Buchstabe g LISOS vorgesehenen Pflichten bezüglich der Sicherheitskennzeichnung, Beschriftung und Verpackung von Gefahrstoffen, soweit diese für Produktionszwecke gehandhabt oder verwendet werden.;
    • die Nichtführung von Aufzeichnungen zum Grad der Exposition gegenüber physikalischen, chemischen und biologischen Arbeitsstoffen, von Listen der exponierten Arbeitskräfte und von medizinischen Unterlagen gemäß Artikel 12 Absatz 16 Buchstabe i LISOS.
  7. Verstöße aufgrund fehlender Sofortmaßnahmen
    Die Nichtergreifung von Sofortmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung von Arbeitnehmern gilt als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 10 LISOS.
  8. Verstöße aufgrund mangelhafter Arbeitsbedingungen, Werkzeuge, Maschinen und Geräte
    Solche Mängel stellen im Fall einer geringen Gefahr für die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Personen einen geringfügigen Verstoß im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 LISOS und im Fall einer ernsten Gefahr einen schweren Verstoß nach Artikel 12 Absatz 16 Buchstabe b LISOS dar.
  9. Verstöße aufgrund fehlender kollektiver oder individueller Schutzmaßnahmen
    Das Nichtvorhandensein oder Fehlen von kollektiven Schutzmaßnahmen wie Geländern oder Fußleisten oder das Fehlen von individuellen Schutzmaßnahmen wie Atemschutzmasken oder Sicherheitsgurten gilt als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 16 Buchstabe f LISOS.
  10. Verstöße aufgrund fehlender Dienste oder Maßnahmen für die persönliche Hygiene und mangelnder Sauberkeit
    Das Fehlen von Diensten oder Maßnahmen für die persönliche Hygiene und die mangelnde Sauberkeit der Arbeitsstätte oder des Arbeitsplatzes gelten dann, wenn sie die Regel sind oder ein Risiko für die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, als schwere Verstöße im Sinne von Artikel 12 Absatz 16 Buchstabe h und Artikel 12 Absatz 17 LISOS.
  11. Verstöße aufgrund des fehlenden Schutzes von schwangeren und stillenden Frauen sowie von Minderjährigen
    Die Missachtung der spezifischen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie von Minderjährigen stellt einen besonders schweren Verstoß im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 und 2 LISOS dar.
  12. Verstöße aufgrund der Nichteinstellung oder Nichtunterbrechung der Tätigkeit in ernsten und unmittelbaren Gefahrensituationen
    In diesem Fall gilt Folgendes als besonders schwerer Verstoß:
    • wenn gemäß Artikel 13 Absatz 3 LISOS Arbeiten, die ohne Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erfolgen und nach Auffassung der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bedeuten, auf Aufforderung dieser Behörde nicht unverzüglich eingestellt oder unterbrochen werden oder wenn diese Arbeiten wieder aufgenommen werden, ohne dass zuvor die Gründe für ihre Einstellung beseitigt wurden;
    • Handlungen oder Unterlassungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 9 LISOS, die Arbeitnehmer daran hindern, ihr Recht auf Einstellung ihrer Tätigkeit im Fall einer ernsten und unmittelbaren Gefahr gemäß Artikel 21 des Arbeitsschutzgesetzes (Ley de Prevención de Riesgos Laborales) auszuüben;
    • die Nichtergreifung sonstiger vorgeschriebener Präventivmaßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Risiken, die eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 13 Absatz 10 LISOS darstellen.
  13. Verstöße aufgrund mangelnder Koordination der Präventivmaßnahmen
    Wenn Arbeitgeber und Selbstständige, die in derselben Arbeitsstätte tätig sind, oder Arbeitgeber im Sinne von Artikel 24 Absatz 4 des Arbeitsschutzgesetzes 31/1995 vom 8. November (nachstehend: Arbeitsschutzgesetz) nicht die erforderlichen Kooperations- und Koordinationsmaßnahmen zum Schutz und zur Verhütung berufsbedingter Risiken ergreifen, stellt dies einen schweren Verstoß nach Artikel 12 Absatz 13 LISOS dar.
  14. Verstöße aufgrund des Fehlens von Aufsichtspersonen für Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheitsbeauftragte)
    Das Fehlen der vorgeschriebenen Sicherheitsbeauftragten oder die Missachtung der sich aus ihrer Anwesenheit ergebenden Pflichten gilt als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 15 Buchstabe b LISOS.
  15. Verstöße aufgrund der Nichtergreifung von Präventivmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
    Nach Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes 2/2021 vom 29. März über präventive, eindämmende und koordinierende Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise (Ley 2/2021) sind Bedienstete der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht, die zur Gruppe der höheren Beamten im Bereich der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht und der Kontrolleure für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehören, berechtigt, die Umsetzung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und d festgelegten Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch die Arbeitgeber zu überwachen und anzumahnen sowie gegebenenfalls Protokolle über die festgestellten Verstöße zu erstellen, soweit hiervon Arbeitnehmer betroffen sind.
    Gemäß diesem Artikel ist die zur Ausübung der Wirtschaftstätigkeit berechtigte Person oder gegebenenfalls die Leitung der jeweiligen Arbeitsstätten und Körperschaften verpflichtet:
    • a) Lüftungs-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu ergreifen, die den Merkmalen und der Nutzungsintensität der Arbeitsstätten entsprechen und im Einklang mit den maßgeblichen Regelwerken stehen.
    • b) den Arbeitnehmern Wasser und Seife oder hydroalkoholische Gele oder viruzide Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, die vom Gesundheitsministerium (Ministerio de Sanidad) für die Handreinigung zugelassen und registriert sind.
    • c) die Arbeitsbedingungen, einschließlich der Anordnung der Arbeitsplätze und der Organisation der Schichten, und die Nutzung der Gemeinschaftsflächen so anzupassen, dass zwischen den Arbeitnehmern ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern gewahrt bleibt. Ist dies nicht möglich, muss den Arbeitnehmern eine dem Risikograd angemessene Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.
    • d) Maßnahmen zu ergreifen, um in den Arbeitsstätten zu den voraussichtlichen Hauptstoßzeiten ein massives Aufeinandertreffen von Personen (Arbeitnehmer, Kunden, Nutzer) zu vermeiden.

    Diese Berechtigung erstreckt sich auf Beamte, die von den Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) bevollmächtigt wurden, im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse technische Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes 31/1995 vom 8. November durchzuführen.
    Nach Artikel 31 Absatz 5 dieses Gesetzes stellt die Missachtung der im vorhergehenden Abschnitt genannten Pflichten durch Arbeitgeber einen schweren Verstoß dar, der von den in der konsolidierten Fassung des LISOS benannten Stellen unter den dort festgelegten Bedingungen und nach dem dort festgelegten Verfahren für schwere Verstöße gegen den Arbeitsschutz geahndet werden kann.
    Bei Verstößen durch die öffentliche Verwaltung wird das besondere Verfahren angewandt, das in der Königlichen Verordnung 707/2002 vom 19. Juli zur Verabschiedung der Vorschriften über das besondere Verwaltungsverfahren für Maßnahmen der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht und für die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz im Rahmen der allgemeinen Staatsverwaltung (Real Decreto 707/2002) oder in den geltenden Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaften vorgesehen ist.

  16. Verstöße aufgrund der Missachtung des Gesetzes 32/2006 über die Vergabe von Unteraufträgen

Verstöße durch Unterauftragnehmer

  • Wenn Unterauftragnehmer nicht wie vorgeschrieben nachweisen, dass sie sowohl auf der Führungs- als auch auf der Produktionsebene über personelle Ressourcen verfügen, die im Bereich des Arbeitsschutzes angemessen geschult sind, geeignete Präventivmaßnahmen ergriffen haben und im entsprechenden Register eingetragen sind, oder nicht wie vorgeschrieben prüfen, ob ihre eigenen Unterauftragnehmer dies nachgewiesen haben und entsprechend registriert sind, stellt dies einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 27 Buchstabe a LISOS und im Fall von Arbeiten mit besonderen Risiken einen besonders schweren Verstoß nach Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a LISOS dar.
  • Wenn Unterauftragnehmer den Auftragnehmern nicht die notwendigen Daten übermitteln, damit diese das nach dem Gesetz über die Vergabe von Unteraufträgen im Bausektor (Ley Reguladora de la subcontratación en el sector de la construcción) vorgeschriebene Untervergabebuch ordnungsgemäß führen und auf dem neuesten Stand halten können, stellt dies einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 13 Absatz 15 Buchstabe b LISOS dar.
  • Wenn Unterauftragnehmer einen oder mehrere andere Unterauftragnehmer oder Selbstständige unterbeauftragen und dabei die gesetzlich zulässigen Grenzen der Unterbeauftragung überschreiten, ohne die ausdrückliche Zustimmung der Bauleitung eingeholt zu haben, oder zulassen, dass dies von den durch sie hinzugezogenen Unterauftragnehmern oder Selbstständigen getan wird, stellt dies einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 27 LISOS dar, es sei denn:
  • es handelt sich um Bauarbeiten mit besonderen Risiken gemäß den geltenden Vorschriften, was als besonders schwerer Verstoß nach Artikel 13 Absatz 15 Buchstabe b LISOS einzustufen ist,
  • oder die den Auftragnehmern oder ihren unterbeauftragenden Unterauftragnehmern übermittelten Daten wurden gefälscht, sodass Bauarbeiten unter Missachtung der Vorschriften über die Vergabe von Unteraufträgen oder der gesetzlichen Anforderungen ausgeführt werden, was als besonders schwerer Verstoß nach Artikel 13 Absatz 15 Buchstabe c LISOS einzustufen ist.
  • Eine Fälschung der den Auftragnehmern oder ihren unterbeauftragenden Unterauftragnehmern übermittelten Daten, die dazu führt, dass Bauarbeiten unter Missachtung der Vorschriften über die Vergabe von Unteraufträgen oder der gesetzlichen Anforderungen ausgeführt werden, stellt einen besonders schweren Verstoß im Sinne von Artikel 13 Absatz 15 Buchstabe c LISOS dar.

Verstöße durch Auftragnehmer

  • Wenn Auftragnehmer auf der Baustelle nicht über das nach Artikel 8 des Gesetzes 32/2006 vom 18. Oktober über die Vergabe von Unteraufträgen im Bausektor (nachstehend: Gesetz über die Vergabe von Unteraufträgen im Bausektor) erforderliche Untervergabebuch verfügen, stellt dies einen geringfügigen Verstoß im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 LISOS dar.
  • Wenn Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer nicht über entsprechende Unterlagen oder Urkunden zum Nachweis des Eigentums an den von ihnen verwendeten Maschinen und die ansonsten nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Unterlagen verfügen, stellt dies einen geringfügigen Verstoß im Sinne von Artikel 11 Absatz 7 LISOS dar.
  • Wenn Auftragnehmer das vorgeschriebene Untervergabebuch nicht ordnungsgemäß führen und auf dem neuesten Stand halten oder dies nicht unter den vorgeschriebenen Bedingungen tun, stellt dies einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 28 Buchstabe a LISOS dar.
  • Wenn Auftragnehmer unter Überschreitung der gesetzlich zulässigen Grenzen der Unterbeauftragung zulassen, dass bei der Ausführung ihres Auftrags Unterauftragnehmer oder Selbstständige mitwirken, ohne die ausdrückliche Zustimmung der Bauleitung eingeholt zu haben und ohne dass die ihnen selbst oder ihren unterbeauftragenden Unterauftragnehmern übermittelten Daten gefälscht wurden, stellt dies einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 28 Buchstabe b LISOS dar, es sei denn, es handelt sich um Bauarbeiten mit besonderen Risiken gemäß den geltenden Vorschriften, was als besonders schwerer Verstoß nach Artikel 13 Absatz 16 Buchstabe a LISOS einzustufen ist.
  • Wenn Auftragnehmer nicht wie gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben nachweisen, dass sie sowohl auf der Führungs- als auch auf der Produktionsebene über personelle Ressourcen verfügen, die im Bereich des Arbeitsschutzes angemessen geschult sind, geeignete Präventivmaßnahmen ergriffen haben und im entsprechenden Register eingetragen sind, oder nicht wie vorgeschrieben prüfen, ob ihre Unterauftragnehmer dies nachgewiesen haben und entsprechend registriert sind, stellt dies einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 28 Buchstabe c LISOS dar, es sei denn, es handelt sich um Bauarbeiten mit besonderen Risiken gemäß den geltenden Vorschriften, was als besonders schwerer Verstoß nach Artikel 13 Absatz 16 Buchstabe b LISOS einzustufen ist.
  • Die Verletzung des Rechts der Arbeitnehmervertreter auf Auskunft über die im Zuge der Bauarbeiten erteilten Aufträge und Unteraufträge sowie auf Zugang zum Untervergabebuch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Vergabe von Unteraufträgen im Bausektor stellt einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 28 Buchstabe d LISOS dar.

Verstöße durch Bauträger

  • Wenn Bauträger zulassen, dass von der Bauleitung eine außerordentliche Verlängerung der Untervergabekette genehmigt wird, obwohl die im Gesetz über die Vergabe von Unteraufträgen im Bausektor hierfür festgelegten Gründe offensichtlich nicht vorliegen, stellt dies einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 12 Absatz 29 LISOS dar, es sei denn, es handelt sich um Bauarbeiten mit besonderen Risiken gemäß den geltenden Vorschriften, was als besonders schwerer Verstoß nach Artikel 13 Absatz 17 LISOS einzustufen ist.

1.4 VERSTÖẞE IM RAHMEN DER LEIHARBEIT

Zuwiderhandlungen im Bereich der Leiharbeit können zu den nachstehend beschriebenen Verstößen und zu den in Abschnitt 3.1 genannten Sanktionen führen.

  • Verstoß aufgrund von illegaler Leiharbeit
    Nach Artikel 43 des Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) darf die Einstellung von Arbeitnehmern zur vorübergehenden Überlassung an ein anderes Unternehmen nur durch Leiharbeitsunternehmen erfolgen, die unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß zugelassen wurden. Die Missachtung dieser Pflicht stellt einen besonders schweren Verstoß im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 LISOS dar.
  • Verstöße durch in anderen EU- oder EWR-Staaten niedergelassene Leiharbeitsunternehmen und durch entleihende Unternehmen
    Diese Verstöße sind in Artikel 19 a, 19 b und 19 c LISOS geregelt.
    • Die folgenden Fälle werden als schwere Verstöße von Leiharbeitsunternehmen eingestuft:
    • Wenn Arbeitnehmerüberlassungsverträge nicht schriftlich geschlossen werden.
    • Wenn Arbeitnehmerüberlassungsverträge für andere Zwecke als jene geschlossen werden, die in Artikel 6 Absatz 2 des Leiharbeitsgesetzes 14/1994 vom 1. Juni (Ley 14/1994) vorgesehen sind.
    • Die folgenden Fälle werden als besonders schwere Verstöße von Leiharbeitsunternehmen eingestuft:
      • Wenn Leiharbeitsunternehmen Arbeitnehmerüberlassungsverträge schließen, ohne nach den Gesetzen des Staates ihrer Niederlassung als solche wirksam gegründet worden zu sein oder ohne die nach diesen Gesetzen erforderlichen Voraussetzungen für die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung an entleihende Unternehmen zu erfüllen.
      • Wenn Arbeitnehmerüberlassungsverträge über die Verrichtung von Tätigkeiten und Arbeiten geschlossen werden, die aufgrund ihrer besonderen Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit gesetzlich geregelt sind.
      • Wenn Leiharbeitsunternehmen anderen Leiharbeitsunternehmen oder sonstigen Unternehmen Leiharbeitnehmer überlassen, damit diese anschließend Dritten zur Verfügung gestellt werden können.
  • Verstöße durch in Spanien niedergelassene oder tätige entleihende Unternehmen
    Es handelt sich um einen geringfügigen Verstoß, wenn das Leiharbeitsunternehmen vom entleihenden Unternehmen keine Informationen zur tarifvertraglichen Gesamtvergütung für die fragliche Stelle erhält, um diese in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufnehmen zu können.
  • Die folgenden Fälle werden als schwere Verstöße eingestuft:
    • Wenn Arbeitnehmerüberlassungsverträge nicht schriftlich geschlossen werden.
    • Wenn Arbeitnehmerüberlassungsverträge für andere Zwecke als jene geschlossen werden, die in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes 14/1994 vom 1. Juni vorgesehen sind, oder zur Besetzung von Stellen, für die zuvor nicht die vorgeschriebene Risikobewertung durchgeführt wurde.
    • Handlungen oder Unterlassungen, die Leiharbeitnehmer daran hindern, die in Artikel 17 des Gesetzes 14/1994 vom 1. Juni festgelegten Rechte auszuüben.
    • Wenn Leiharbeitnehmer nicht gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes 14/1994 vom 1. Juni informiert werden.
    • Wenn Arbeitnehmerüberlassungsverträge zur Besetzung von Stellen oder Positionen geschlossen werden, die in den letzten zwölf Monaten durch ungerechtfertigte Entlassung, Massenentlassung oder aus objektiven Gründen weggefallen sind, oder zur Besetzung von Positionen, die in den letzten achtzehn Monaten bereits länger als dreizehneinhalb Monate dauernd oder zeitweise von Leiharbeitnehmern bekleidet wurden, wobei dies in beiden Fällen bei jeder betroffenen Arbeitskraft als separater Verstoß gilt.
    • Wenn zugelassen wird, dass Leiharbeitnehmer ihre Tätigkeit aufnehmen, ohne dass schriftlich nachgewiesen ist, dass sie auf Risiken und Präventivmaßnahmen hingewiesen wurden, über die erforderliche spezifische Ausbildung verfügen und von ihrem Gesundheitszustand her für die vorgesehene Stelle geeignet sind.
    • Wenn es das entleihende Unternehmen versäumt, das Leiharbeitsunternehmen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen mit ausreichender Vorlaufzeit über die vorübergehende Entsendung einer Leiharbeitskraft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu informieren.
  • Die folgenden Fälle werden als besonders schwere Verstöße eingestuft:
    • Wenn ein Unternehmen unter Verletzung des Streikrechts streikende Arbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer ersetzt.
    • Wenn Arbeitnehmerüberlassungsverträge über die Verrichtung von Tätigkeiten und Arbeiten geschlossen werden, die aufgrund ihrer besonderen Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit gesetzlich geregelt sind, wobei dies bei jedem betroffenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als separater Verstoß gilt.
    • Wenn Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit Leiharbeitsunternehmen geschlossen werden, die nach den Gesetzen des Staates ihrer Niederlassung als solche nicht wirksam gegründet wurden oder die nach diesen Gesetzen erforderlichen Voraussetzungen für die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung an entleihende Unternehmen nicht erfüllen.
  • Verstöße durch in einem anderen EU- oder EWR-Staat niedergelassene entleihende Unternehmen
    • Es handelt sich um einen schweren Verstoß, wenn es das entleihende Unternehmen versäumt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Leiharbeitsunternehmen mit ausreichender Vorlaufzeit über die vorübergehende Entsendung einer Leiharbeitskraft nach Spanien zu informieren, damit das Leiharbeitsunternehmen die Entsendung an die spanischen Behörden melden kann.

1.5 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE UNTERBRINGUNG VON ARBEITNEHMERN

Verstöße gegen die gesetzliche oder branchentarifvertragliche Pflicht, den eigenen Arbeitnehmern eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sind in Artikel 11 und 12 LISOS geregelt. Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.2 beschrieben.

  • Verstöße in Bezug auf die Unterbringung ohne schwerwiegende Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer
    Geringfügige Verstöße gegen die Arbeitsschutzvorschriften, die keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer haben, fallen unter Artikel 11 Absatz 4.
  • Verstöße in Bezug auf die Unterbringung mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer
    Stellen Verstöße gegen die Arbeitsschutzvorschriften im Rahmen der Unterbringung eine ernste Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer dar, so werden sie als schwere Verstöße im Sinne von Artikel 12 Absatz 16 eingestuft. Dazu gehören unter anderem Zuwiderhandlungen in den folgenden Bereichen:
    • Begrenzung der Anzahl der Arbeitnehmer, die bestimmten physikalischen, chemischen und biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein dürfen.
    • Dienste oder Maßnahmen für die persönliche Hygiene.
  • Unterbringung und COVID-19
    Bedienstete der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht, die zur Gruppe der höheren Beamten im Bereich der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht und der Kontrolleure für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehören, sind nach Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes 2/2021 berechtigt, die Umsetzung der in Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes festgelegten Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch die Arbeitgeber zu überwachen und anzumahnen sowie gegebenenfalls Protokolle über die festgestellten Verstöße zu erstellen.
    Diese Maßnahmen zielen auf die notwendige Prävention, Eindämmung und Koordinierung zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise ab, soweit hiervon Arbeitnehmer betroffen sind. Verstöße gegen diese Maßnahmen werden gemäß dem Gesetz über sozialrechtliche Verstöße und Sanktionen geahndet.

1.6 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF GLEICHBEHANDLUNG UND NICHTDISKRIMINIERUNG

In Artikel 8 Absatz 12 LISOS sind die folgenden Fälle als besonders schwerer Verstoß definiert: einseitige Entscheidungen von Arbeitgebern, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters oder einer Behinderung oder eine Bevorzugung oder Benachteiligung in Bezug auf Bezahlung, Arbeitszeit, Ausbildung, Beförderung und sonstige Arbeitsbedingungen, Geschlecht, Herkunft, einschließlich der rassischen oder ethnischen Herkunft, Familienstand, sozialen Status, Religion oder Weltanschauung, politische Meinungen, sexuelle Orientierung, Mitgliedschaft bei Gewerkschaften und deren Vereinbarungen, Verwandtschaftsbeziehungen zu anderen Mitgliedern der Belegschaft oder Sprache innerhalb des spanischen Staates zur Folge haben, und Entscheidungen von Arbeitgebern, die als Reaktion auf eine interne Beschwerde oder eine behördliche oder gerichtliche Maßnahme zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung die Benachteiligung von Arbeitnehmern nach sich ziehen.

Ist das jeweilige Verhalten nicht als besonders schwerer Verstoß einzustufen, könnte es zumindest einen schweren Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 10 LISOS darstellen.

Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.1 beschrieben.

1.7 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE BESCHÄFTIGUNG VON MINDERJÄHRIGEN

Die Missachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Minderjährigen stellt einen besonders schweren Verstoß im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 LISOS dar

Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.1 beschrieben.

1.8 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE WAHRUNG DER PRIVATSPHÄRE UND DER MENSCHENWÜRDE

Handlungen von Arbeitgebern, die das Recht der Arbeitnehmer auf Privatsphäre und Menschenwürde verletzen, sind in Artikel 8 Absatz 11 LISOS ausdrücklich als besonders schwerer Verstoß definiert.

Ist das jeweilige Verhalten nicht als besonders schwerer Verstoß einzustufen, könnte es zumindest einen schweren Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 10 LISOS darstellen.

Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.1 beschrieben.

1.9 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF GEWERKSCHAFTSFREIHEIT, STREIKRECHT UND VERSAMMLUNGSRECHT

Diese Verstöße sind in Artikel 7 und 8 LISOS geregelt. Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.1 beschrieben.

  • Verstöße aufgrund der Missachtung der Rechte von Gewerkschaftsvertretern
    • Die Missachtung des Rechts der Gewerkschaftsvertreter auf Auskunft, Anhörung und Mitsprache stellt einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 LISOS dar.
    • Die Missachtung des Rechts der Gewerkschaftsgruppen auf Freistellung, geeignete Räumlichkeiten und Anschlagtafeln stellt einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 7 Absatz 8 LISOS dar.
    • Die Missachtung des Rechts der Gewerkschaftsgruppen auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie die Verbreitung und den Erhalt von Gewerkschaftsinformationen stellt einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 7 Absatz 9 LISOS dar.
  • Verstöße aufgrund der Missachtung des Versammlungsrechts
    Handlungen oder Unterlassungen, die Arbeitnehmer, ihre Vertreter und Gewerkschaftsgruppen an der Ausübung ihres Versammlungsrechts hindern, stellen einen besonders schweren Verstoß im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 LISOS dar.
  • Verstöße aufgrund der Missachtung des Streikrechts
    Wenn Arbeitgeber unter Verletzung des Streikrechts streikende Arbeitnehmer durch Arbeitnehmer ersetzen, die zum Zeitpunkt der Ausübung des Streikrechts nicht mit dem Betrieb in Verbindung stehen, stellt dies einen besonders schweren Verstoß im Sinne von Artikel 8 Absatz 10 LISOS dar.

2. VERSTÖẞE UND SANKTIONEN AUFGRUND DER MISSACHTUNG DER FÜR DIE ENTSENDUNG MAẞGEBLICHEN DOKUMENTATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN GEGENÜBER DER ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSAUFSICHT

Es folgt eine Beschreibung der möglichen Verstöße und Sanktionen in Bezug auf die Dokumentations- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht.

2.1 MISSACHTUNG DER PFLICHT ZUR MELDUNG DER ENTSENDUNG AN DIE ARBEITSBEHÖRDEN

Unternehmen, die Arbeitnehmer im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen entsenden und keine Leiharbeitsunternehmen sind, sind verpflichtet, die zuständigen Arbeitsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes 45/1999 im Voraus über die Entsendung zu informieren; hiervon ausgenommen sind nach Artikel 5 Absatz 3 Fälle, in denen die Entsendung nicht länger als acht Tage dauert.

  • Formfehler bei der Meldung gelten als geringfügiger Verstoß im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 LISOS.
  • Erfolgt die Meldung erst nach der Entsendung oder ohne Benennung eines Unternehmensvertreters, der als Kontaktperson der zuständigen spanischen Behörden fungiert und für den Versand und die Entgegennahme von Unterlagen oder Mitteilungen zuständig ist, so stellt dies einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LISOS dar.
  • Es gilt nach diesem Artikel auch als schwerer Verstoß, wenn die Verlängerung der Entsendung von Arbeitnehmern gegenüber den zuständigen Behörden mit Tatsachen und Umständen begründet wird, die nachweislich falsch oder unrichtig sind.
  • Wenn die Meldung an die zuständige Arbeitsbehörde vollständig unterbleibt oder dabei Informationen gefälscht oder verheimlicht werden, stellt dies einen besonders schweren Verstoß im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 LISOS dar.

2.2 MISSACHTUNG DER PFLICHT ZUR MELDUNG VON ARBEITSUNFÄLLEN AN DIE ARBEITSBEHÖRDE DER JEWEILIGEN AUTONOMEN GEMEINSCHAFT

Die aktuellen Vorschriften für Unfallmeldungen durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Spanien entsenden, sind in der Anordnung vom 16. Dezember 1987enthalten.

Nach Artikel 6 dieser Anordnung haben Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Spanien entsenden, die folgenden Pflichten:

Unfälle am Arbeitsplatz oder auf Dienstfahrten, die zum Tod führen, als schwer oder sehr schwer anzusehen sind oder in einer Arbeitsstätte mehr als vier Arbeitnehmer betreffen, wobei es keine Rolle spielt, ob alle diese Arbeitnehmer zur Belegschaft gehören, sind von Arbeitgebern spätestens innerhalb von 24 Stunden mittels Telegramm oder anderer ähnlicher Kommunikationsmittel an die Arbeitsbehörde der Provinz, in der sich der Unfall ereignet hat, oder im ersten Anlegehafen beziehungsweise auf dem ersten Landeflughafen zu melden, falls sich der Arbeitsunfall auf einem Schiff oder in einem Flugzeug ereignet hat.
Die Meldung muss die Firma, den Geschäftssitz und die Telefonnummer des Unternehmens, den Namen des Unfallopfers, die vollständige Anschrift des Unfallorts und eine kurze Beschreibung des Unfallhergangs enthalten.

LINK zu den Arbeitsbehörden der Autonomen Gemeinschaften

Die Nichtmeldung von Arbeitsunfällen, die als schwer, sehr schwer oder tödlich einzustufen sind, gilt als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LISOS. Werden leichte Arbeitsunfälle nicht frist- und formgerecht gemeldet, stellt dies einen geringfügigen Verstoß im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b LISOS dar.

Die Nichtmeldung von Arbeitsunfällen, die als schwer, sehr schwer oder tödlich einzustufen sind, gilt als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LISOS. Werden leichte Arbeitsunfälle nicht frist- und formgerecht gemeldet, stellt dies einen geringfügigen Verstoß im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b LISOS dar.

2.3 MISSACHTUNG DER MITWIRKUNGSPFLICHT GEGENÜBER DER ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSAUFSICHT

Unternehmen, die Arbeitnehmer entsenden, sind verpflichtet, die Entsendungsunterlagen zur sofortigen Einsichtnahme in der Arbeitsstätte oder in digitaler Form bereitzuhalten und gegebenenfalls den zuständigen Arbeitsbehörden, insbesondere der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht, vorzulegen.

So gilt es nach Artikel 10 Absatz 2 LISOS als schwerer Verstoß, wenn die von der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht angeforderten Dokumente nicht oder nicht in übersetzter Form vorgelegt werden.

2.4 VERSTÖẞE AUFGRUND DER BEHINDERUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEIT

Nach Artikel 50 LISOS stellen Handlungen oder Unterlassungen, die die Ausübung der Funktionen der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht stören, verzögern oder unterbinden, eine schwerwiegende Behinderung der Aufsichtstätigkeit dar, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Zuwiderhandlungen.

  • Die folgenden Fälle werden als geringfügige Verstöße eingestuft:
    • Wenn es sich lediglich um eine Verzögerung bei der Erfüllung der Auskunfts-, Melde- oder Erscheinungspflichten handelt, es sei denn, diese Pflichten werden im Rahmen eines Kontrollbesuchs eingefordert und beziehen sich auf Dokumente oder Informationen, die am Arbeitsplatz verfügbar sein oder dort zur Verfügung gestellt werden müssen.
    • Das Fehlen des Protokollbuchs für Betriebsprüfungen der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht in der Arbeitsstätte.
  • Die folgenden Fälle werden als besonders schwere Verstöße eingestuft:
    • Handlungen oder Unterlassungen von Arbeitgebern, ihren Vertretern oder Personen aus ihrem organisatorischen Umfeld, die Beamte der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht sowie Kontrolleure für Beschäftigung und Sozialversicherung daran hindern sollen, die Arbeitsstätte zu betreten oder sich dort aufzuhalten, und die Weigerung, sich selbst auszuweisen oder Auskunft über Personen zu erteilen, die in dieser Arbeitsstätte tätig sind.
    • Fälle von Zwang, Bedrohung oder Gewalt gegen Beamte der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht sowie Kontrolleure für Beschäftigung und Sozialversicherung und das wiederholte Auftreten von Verhaltensweisen, die als schwerwiegende Behinderung einzustufen sind.
    • Die Missachtung der Mitwirkungspflicht gegenüber Beamten der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht (Ley Ordenadora de la Inspección de Trajko y Seguridad Sozial).
    • Wenn es Arbeitgeber unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber den Beamten der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht unterlassen, die erforderlichen Informationen für die Überwachung ihrer Verpflichtungen im Bereich der Wirtschaftsordnung der sozialen Sicherheit in elektronischer Form zu liefern, obwohl sie zur elektronischen Übermittlung von Beitragszahlungen oder Beitragsdaten verpflichtet oder berechtigt sind.

Behinderungen der Aufsichtstätigkeit werden von der zuständigen Behörde gemäß Abschnitt 3 in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des wesentlichen Handlungsablaufs, aus dem die Behinderung resultiert oder sich ableitet, geahndet.

3 VERWALTUNGSSANKTIONEN FÜR VERSTÖẞE VON UNTERNEHMEN, DIE ARBEITNEHMER NACH SPANIEN ENTSENDEN

3.1 SANKTIONEN FÜR VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DAS BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS

Die Sanktionen im Bereich des Beschäftigungsverhältnisses sind in Artikel 40 Absatz 1 LISOS wie folgt geregelt:

MINIMALES STRAFMAẞ

MITTLERES STRAFMAẞ

MAXIMALES STRAFMAẞ

GERINGFÜGIGE VERSTÖẞE

60-125 EUR

126-310 EUR

311-625 EUR

SCHWERE VERSTÖẞE

626-1 250 EUR

1 251-3 125 EUR

3 126-6 250 EUR

BESONDERS SCHWERE

VERSTÖẞE

6 251-25 000 EUR

25 001-100 005 EUR

100 006-187 515 EUR

Unter Berücksichtigung der folgenden Zumessungskriterien nach Artikel 39 Absatz 2 LISOS kann zwischen einem minimalen, mittleren und maximalen Strafmaß gewählt werden:

STRAFZUMESSUNGSKRITERIEN

(ARTIKEL 39 ABSATZ 2 LISOS)

Die Strafzumessung erfolgt anhand der folgenden Kriterien:

  • Fahrlässigkeit und Vorsatz der zuwiderhandelnden Person
  • Betrug oder heimliches Einverständnis
  • Missachtung vorheriger Warnungen und Aufforderungen der Aufsichtsbehörde
  • Umsatz des Unternehmens
  • Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer beziehungsweise Begünstigten
  • Art und Umfang des entstandenen Schadens

3.2 SANKTIONEN FÜR VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE SICHERHEIT UND DEN GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ

Die Sanktionen im Bereich des Arbeitsschutzes sind in Artikel 40 Absatz 2 LISOS wie folgt geregelt:

MINIMALES STRAFMAẞ

MITTLERES STRAFMAẞ

MAXIMALES STRAFMAẞ

GERINGFÜGIGE VERSTÖẞE

40-405 EUR

406-815 EUR

816-2 045 EUR

SCHWERE VERSTÖẞE

2 046-8 195 EUR

8 196-20 490 EUR

20 491-40 985 EUR

BESONDERS SCHWERE

VERSTÖẞE

40 986-163 955 EUR

163 956-409 890 EUR

409 891-819 780 EUR

Es gelten die folgenden Strafzumessungskriterien:

STRAFZUMESSUNGSKRITERIEN IN BEZUG AUF DEN ARBEITSSCHUTZ (ARTIKEL 39 ABSATZ 3 LISOS)

  • Gefährlichkeit der im Unternehmen oder am Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten.
  • Dauerhafter oder vorübergehender Charakter der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken.
  • Schwere des tatsächlichen oder potenziellen Schadens aufgrund des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der erforderlichen Präventivmaßnahmen.
  • Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
  • Arbeitgeberseitige individuelle oder kollektive Schutzmaßnahmen und Anweisungen zur Vermeidung von Risiken.
  • Missachtung vorheriger Warnungen oder Aufforderungen im Sinne von Artikel 43 des Arbeitsschutzgesetzes 31/1995 vom 8. November.
  • Missachtung der Vorschläge der Präventionsdienste, der Präventionsbeauftragten oder des Sicherheits- und Gesundheitsausschusses des Unternehmens zur Behebung bestehender rechtlicher Mängel.
  • Allgemeines arbeitgeberseitiges Verhalten betreffend die strikte Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.

4 ANZEIGEN UND MELDUNGEN AN DIE ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSAUFSICHT (ITSS) ÜBER MUTMAẞLICHE UNREGELMÄẞIGKEITEN

4.1 EINFACHE ANZEIGEN BEI DER ITSS

Die Anzeige ist öffentlicher Natur und kann bei den Zweigstellen der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht von beliebigen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit erstattet werden.

Auf der Website der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht sind unter der Rubrik ¿Cómo denunciar? (Wie kann ich Anzeige erstatten?) Informationen zu den verschiedenen Formen verfügbar, in denen jede Person, die von Sachverhalten weiß, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ITSS (Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Sozialversicherung, Beschäftigung usw.) möglicherweise einen Verstoß darstellen, die Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht anrufen kann.

4.2 MELDUNGEN AN DIE ITSS ÜBER DEN „BRIEFKASTEN FÜR BETRUGSFÄLLE"

Auf der genannten Website befindet sich ein Link zum BUZÓN DE LA ITSS (Briefkasten der ITSS), über den arbeitsrechtliche Unregelmäßigkeiten GEMELDET werden können, ohne dass diese Meldung als offizielle Anzeige gilt. Unter der Rubrik Estamos muy cerca (Wir sind ganz in Ihrer Nähe) sind die Anschriften und Ansprechpartner der verschiedenen Provinzaufsichtsbehörden aufgeführt.

5 DAS VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN IM SOZIALRECHT

Das Verwaltungsstrafverfahren ist in den folgenden Vorschriften geregelt:

5.1 EINLEITUNG DES VERWALTUNGSSTRAFVERFAHRENS (Artikel 13 und 17 RD 928/1998 sowie Artikel 52 LISOS)

Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt stets von Amts wegen auf der Grundlage eines entsprechenden Verstoßprotokolls der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht, infolge vorhergehender Kontrollen, aufgrund amtlicher Maßnahmen, aus eigenem Antrieb, infolge einer Anzeige oder auf Betreiben der betroffenen Person.

Das Protokoll über die festgestellten Verstöße ist der verantwortlichen Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum seiner Erstellung zu übermitteln.

Der Inhalt des Verstoßprotokolls ist in Artikel 14 RD 928/1998 und Artikel 53 LISOS festgelegt. Das Protokoll muss unter anderem Folgendes enthalten:

  • Angaben zur Identität der mutmaßlich verantwortlichen Person;
  • die Feststellungen der zuständigen Amtsperson;
  • den oder die mutmaßlichen Verstöße – unter Angabe der verletzten Bestimmung(en) – und ihre rechtliche Einordnung;
  • die vorgeschlagene Sanktion einschließlich Strafmaß und Quantifizierung;
  • die Bezeichnung der entscheidungsbefugten Stelle, die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle für die Untersuchungshandlungen und die Organisation im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens und die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme
  • den Namen und die Unterschrift der Amtsperson, die das Verstoßprotokoll erstellt hat;
  • das Datum der Erstellung des Verstoßprotokolls.

5.2 DURCHFÜHRUNG DES VERWALTUNGSSTRAFVERFAHRENS UND DER ZUGEHÖRIGEN UNTERSUCHUNGEN (Artikel 18 und 18 a RD 928/1998)

Ab Zustellung des Protokolls hat die verantwortliche Person 15 Tage Zeit, um der Untersuchungsbehörde in Form einer Stellungnahme die Argumente zu übermitteln, die sie zur Verteidigung ihrer Rechte für sachdienlich hält.

Sofern die Sanktion rein finanzieller Art ist und keine Nebenstrafen umfasst, kann die verantwortliche Person der Untersuchungsbehörde innerhalb derselben Frist unter den nachstehenden Bedingungen mitteilen, dass sie die Verantwortung übernimmt und/oder zur Zahlung der Geldbuße bereit ist.

Falls die verantwortliche Person weder Stellung bezieht noch die Übernahme der Verantwortung und/oder ihre Zahlungsbereitschaft signalisiert, wird das Verfahren bis zur Unterbreitung des Entscheidungsvorschlags fortgesetzt.

Wird rechtzeitig eine Stellungnahme zum Verstoßprotokoll abgegeben, kann die Untersuchungsbehörde einen zusätzlichen Bericht der Amtsperson, die das Protokoll erstellt hat, anfordern, der innerhalb von 15 Tagen vorzulegen ist. Ein solcher Bericht ist obligatorisch, wenn sich die Stellungnahme auf andere als die im Protokoll festgehaltenen Tatsachen oder Umstände bezieht oder wenn aus irgendeinem Grund die Unzulänglichkeit des Sachberichts oder Rechtsschutzlosigkeit geltend gemacht wird.

Nach Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist für ihre Abgabe kann die Untersuchungsbehörde beschließen, das Beweisverfahren zu eröffnen.

Ergibt sich aus den Untersuchungen, dass andere als die im Protokoll genannten Tatsachen geltend gemacht werden oder vorliegen, so hört die Untersuchungsbehörde vor der Vorlage ihres Entscheidungsvorschlags die mutmaßlich verantwortliche Person innerhalb von acht Tagen an.

5.3 ENTSCHEIDUNG IM VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN (Artikel 20 RD 928/1998)

Die zuständige Stelle trifft innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss des Verfahrens eine begründete Entscheidung, durch die der Protokollvorschlag bestätigt, geändert oder für unwirksam erklärt wird.

Die Entscheidungsfrist für sozialrechtliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt höchstens sechs Monate, gerechnet ab dem Datum des Protokolls bis zum Datum der Bekanntgabe der Entscheidung. Unterbrechungen aus Gründen, die den betroffenen Personen zuzurechnen sind, oder aufgrund der Aussetzung des Verfahrens gemäß der Königlichen Verordnung 928/1998 werden in die maximale Entscheidungsfrist nicht eingerechnet.

Die zur Verhängung von Sanktionen befugten Stellen sind in Artikel 48 LISOS und Artikel 4 RD 928/1998 aufgeführt.

Die Entscheidung wird den betroffenen Personen innerhalb von zehn [Zeiteinheit fehlt] nach ihrem Erlass unter Angabe der verfügbaren Rechtsbehelfe, der hierfür zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde und der Rechtsbehelfsfrist mitgeteilt.

Werden Geldbußen verhängt, enthält die Mitteilung außerdem Folgendes:

  • den zu zahlenden Betrag;
  • die Frist, den Ort und die Form der Zahlung auf freiwilliger Basis;
  • den Hinweis, dass, wenn bis zum Ablauf dieser Frist weder eine Zahlung getätigt noch ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wird, der entsprechende Säumniszuschlag und die entsprechenden Verzugszinsen unmittelbar fällig werden und dass die Geldbuße eingezogen und gegebenenfalls im Wege eines Beitreibungsverfahrens vollstreckt wird, sofern nicht einer der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Fälle vorliegt.

5.4 AUSSETZUNG DES VERWALTUNGSSTRAFVERFAHRENS AUF AMTLICHEN ANTRAG BEIM ZUSTÄNDIGEN SOZIALGERICHT (Artikel 19 RD 928/1998)

Werden gegen das Verstoßprotokoll Argumente oder Beweise vorgebracht, die geeignet sind, den arbeitsrechtlichen Charakter des untersuchten Beschäftigungsverhältnisses infrage zu stellen, so kann die Untersuchungsbehörde vorschlagen, einen amtlichen Antrag beim zuständigen Sozialgericht zu stellen, der zur Aussetzung des Verfahrens mit Unterrichtung der betroffenen Person führt.

Im Fall der Aussetzung wird das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt, sobald ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist und bekannt gegeben wurde.

5.5 RECHTSBEHELFE IM VERWALTUNGSVERFAHREN

Gegen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen, soweit Letztere unmittelbar oder mittelbar in der Sache selbst entscheiden, die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens feststellen, zu Rechtsschutzlosigkeit führen oder Rechte und berechtigte Interessen irreparabel verletzen, stehen den betroffenen Personen die Rechtsbehelfe der Verwaltungsbeschwerde und des Abhilfegesuchs zur Verfügung.

a) VERWALTUNGSBESCHWERDE (Artikel 23 RD 928/1998)

Gegen die im vorhergehenden Abschnitt genannten Entscheidungen, mit denen der Verwaltungsweg nicht erschöpft ist, kann binnen eines Monats bei der sachlich zuständigen übergeordneten Stelle Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden, wobei die Entscheidung dieser Stelle dann den Verwaltungsweg erschöpft.

Gegen Entscheidungen der sachlich zuständigen Generaldirektoren, mit denen der Verwaltungsweg nicht erschöpft ist, und Entscheidungen des Staatssekretärs für Sozialversicherung und Altersversorgung (Secretario de Estado de la Seguridad Social y Pensiones) kann beim sachlich zuständigen Ministerium Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden. Die Verwaltungsakte des zuständigen Ministeriums und des Ministerrats (Consejo de Ministros) erschöpfen den Verwaltungsweg.

Im Rahmen der Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaften obliegt diesen die Benennung der für Verwaltungsbeschwerden zuständigen Stellen.

Die Frist für den Erlass und die Bekanntgabe der Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde beträgt höchstens drei Monate. Entscheidungen über Verwaltungsbeschwerden erschöpfen den Verwaltungsweg.

Ergeht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde keine Entscheidung, kann die Verwaltungsbeschwerde als abgewiesen angesehen und der Rechtsweg beschritten werden.

b) ABHILFEGESUCH

Verwaltungsakte, mit denen der Verwaltungsweg erschöpft ist, können im Wege eines Abhilfegesuchs vor dem Organ, das sie erlassen hat, oder aber unmittelbar vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden.

Eine verwaltungsgerichtliche Klage ist erst dann möglich, wenn über das Abhilfegesuch ausdrücklich entschieden oder dieses stillschweigend abgewiesen wurde.

Die Frist für die Einreichung des Abhilfegesuchs beträgt einen Monat, und die Frist für den Erlass und die Bekanntgabe der Entscheidung über das Abhilfegesuch beträgt höchstens einen Monat. Die Entscheidung über ein Abhilfegesuch kann nicht erneut durch ein solches Abhilfegesuch angefochten werden.

c) ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERWALTUNGSVERFAHRENS

Wenn einer der in Artikel 125 des Gesetzes 39/2015 (Ley 39/2015) vorgesehenen Fälle Anwendung findet (1. aus den Verfahrensunterlagen resultierender Tatbestandsirrtum zum Zeitpunkt der Entscheidung, 2. Nachweis der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung durch nachträglich vorgelegte Dokumente von wesentlicher Bedeutung für den Verfahrensausgang, 3. wesentliche Beeinflussung der Entscheidung durch Dokumente oder Zeugenaussagen, die durch ein vor oder nach der Entscheidung ergangenes rechtskräftiges Gerichtsurteil für unrichtig erklärt wurden, 4. Erlass der Entscheidung aufgrund von Rechtsbeugung, Bestechung, Gewalt, betrügerischen Machenschaften oder anderen strafbaren Verhaltensweisen, was durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil belegt wird), kann gegen Verwaltungsakte, mit denen der Verwaltungsweg erschöpft ist, bei der Stelle, die sie erlassen hat, bezogen auf den ersten Klagegrund innerhalb von vier Jahren, beziehungsweise bezogen auf die letzten drei Klagegründe, innerhalb von drei Monaten die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens beantragt werden. Die Entscheidungsfrist beträgt drei Monate.

5.6 VOLLSTRECKUNG DER VERWALTUNGSSANKTIONEN UND EINZIEHUNG DER GELDBUẞEN (Artikel 24 und 25 RD 928/1998)

Rechtskräftige Entscheidungen über Verwaltungsstrafen sind sofort vollstreckbar.

Mit Ausnahme von Verstößen im Bereich der Sozialversicherung werden Geldbußen, die von Organen der allgemeinen Staatsverwaltung verhängt wurden, im Wege des Verfahrens eingezogen, das in der Allgemeinen Erhebungs- und Einzugsverordnung (Reglamento General de Recaudación) in der durch die Königliche Verordnung 939/2005 vom 29. Juli verabschiedeten Fassung festgelegt ist. Die Einziehung erfolgt innerhalb der freiwilligen Zahlungsfrist durch die Wirtschafts- und Finanzbehörden (Delegaciones de Economía y Hacienda) und innerhalb der Vollstreckungsfrist durch die Staatliche Steuerverwaltung (Agencia Estatal de la Administración Tributaria).

Die freiwillige Zahlungsfrist beträgt 30 Tage und läuft ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung über die Verhängung der Sanktion. Falls gegen die Sanktionsentscheidung auf dem Verwaltungsweg ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, wird im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegebenenfalls eine weitere Zahlungsfrist von 15 Tagen gewährt.

Geldbußen, die von Organen der Autonomen Gemeinschaften im Rahmen ihrer Befugnisse verhängt wurden, werden von den Stellen und im Rahmen der Verfahren eingezogen, die in den Vorschriften über die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Einnahmen durch die einzelnen Autonomen Gemeinschaften vorgesehen sind.

5.7 ANFECHTUNG DER STRAFENTSCHEIDUNGEN

Die Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde erschöpft den Verwaltungsweg und kann gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 36/2011 vom 10. Oktober über die Sozialgerichtsbarkeit (Ley 36/2011 – LRJS) vor dem zuständigen Sozialgericht angefochten werden.

Das Verfahren wird durch eine entsprechende Anfechtungsklage eingeleitet, die abhängig von der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung entweder innerhalb von zwei Monaten (Artikel 69 LRJS) oder innerhalb von 20 Tagen (Artikel 70 LRJS) oder innerhalb der jeweils ausdrücklich festgelegten Frist zu erheben ist.

Neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen muss die Klageschrift die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung, die Verwaltung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die sie gerichtet ist, und gegebenenfalls die natürlichen oder juristischen Personen, deren Rechte oder berechtigte Interessen vom Erfolg der Klägerpartei betroffen sein könnten, genau bezeichnen.

Das Verfahren endet mit einem Urteil über die in der Klageschrift ordnungsgemäß formulierten Anträge.

6 GERICHTLICHE KLAGEN DER BETROFFENEN PERSONEN

Nach Artikel 15 des Gesetzes 45/1999 entscheiden die Sozialgerichte gemäß Artikel 2 Buchstabe n und t des Gesetzes 36/2011 vom 10. Oktober über die Sozialgerichtsbarkeit über alle Streitfragen, die in Anwendung des Gesetzes 45/1999 aufgeworfen werden.