Ministerio de Trabajo y Economía SocialBesondere Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehr. Ministerio de Trabajo y Economía Social

Besondere Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehr

Index

  1. Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften
  2. Arbeitsbedingungen für entsandte Kraftfahrer
  3. Mitteilungen über die Entsendung von Kraftfahrern
  4. Pflichten zur Vorlage von Unterlagen des Beförderungsunternehmens im Fall einer Entsendung von Kraftfahrern
  5. Kontrollen der Ausnahmeregelungen nach den Artikeln 19 und 20
  6. Berechnung des Zeitraums der Entsendung
  7. Verstöße und Sanktionen

  1. 1. Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften

    • 1.1. Allgemeine Vorschriften

      Artikel 18, Gesetz 45/1999

      • 1. Die in Kapitel V des Gesetzes 45/1999 festgelegten besonderen Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehr gelten nur für Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 45/1999

        Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes 45/1999 gelten für Fälle, die nicht unter dieses Kapitel fallen, und soweit sie nicht im Widerspruch zu diesem stehen.

        Vom Vorstehenden ausgenommen sind die Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes 45/1999, sodass die in den arbeitsrechtlichen Vorschriften in Spanien festgelegten Arbeitsbedingungen bezüglich des bezahlten Jahresurlaubs und die Höhe des Lohns bei der Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehr, ungeachtet ihrer Dauer, Anwendung finden.

      • 2. Als Niederlassungsstaat gilt derjenige, in dem das Beförderungsunternehmen seinen Sitz hat.
      • 3. Dieses Kapitel gilt für in einem Drittland ansässige Unternehmen, wenn sie Beförderungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte durchführen, die ihnen Zugang zum Unionsmarkt gewähren.
    • 1.2. Ausnahmeregelungen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr

      Artikel 19, Gesetz 45/1999

      • 1. Ein Kraftfahrer wird nicht als entsandter Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes 45/1999 betrachtet, wenn er bilaterale Beförderungen von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags vom Niederlassungsmitgliedstaat nach Spanien oder von Spanien in den Niederlassungsmitgliedstaat durchführt.

        Ein Kraftfahrer gilt nicht als entsandt, wenn er im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurücklegt, sofern die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke selbst aus bilateralen Beförderungen im Sinne der Ausführungen im vorstehenden Artikel besteht.

      • 2. Ebenso gilt der Kraftfahrer nicht als entsandter Arbeitnehmer, wenn er über eine bilaterale Beförderung vom Niederlassungsmitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Niederlassungsmitgliedstaat hinaus in den Mitgliedstaaten oder Drittländern, durch die er fährt, eine Tätigkeit der Be- und/oder Entladung vornimmt, sofern der Fahrer die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt, d. h. vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine Inlandsbeförderung oder Kabotage.

        Erfolgt im Anschluss an eine bilaterale Beförderung, die im Niederlassungsmitgliedstaat beginnt und während der keine zusätzliche Tätigkeit der Be- und/oder Entladung ausgeführt wird, eine bilaterale Beförderung in den Niederlassungsmitgliedstaat, so gilt die Ausnahmeregelung für zusätzliche Tätigkeiten gemäß den im vorhergehenden Absatz dargelegten Voraussetzungen für höchstens zwei zusätzliche Be- und/oder Entladungen.

        Die Ausnahmeregelungen bezüglich zusätzlicher Be- und/oder Entladungen gemäß den Bestimmungen in den beiden vorangehenden Absätzen finden stets Anwendung, wenn die Kraftfahrer Angaben zu Grenzübertritten gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bezüglich Fahrtenschreiber im Straßenverkehr manuell aufzeichnen, bis zu dem Tag, ab dem Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, mit einem den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Spezifikationen entsprechenden intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, der die in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 derselben Verordnung genannten Anforderungen an die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten erfüllt. Ab diesem Tag gelten die genannten Ausnahmeregelungen für zusätzliche Tätigkeiten nur noch für Kraftfahrer, die Fahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sind.

      • 3. In keinem Fall gilt ein Kraftfahrer, der das spanische Hoheitsgebiet im Transit durchfährt, ohne Güter zuzuladen oder zu entladen, als entsandter Arbeitnehmer.
    • 1.3. Ausnahmeregelungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr

      Artikel 20, Gesetz 45/1999

      • 1. Ein Kraftfahrer wird nicht als entsandter Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes 45/1999 angesehen, wenn er bilaterale Beförderungen von Fahrgästen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausführt, in deren Rahmen Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat aufgenommen und in Spanien abgesetzt werden bzw. in Spanien aufgenommen und im Niederlassungsmitgliedstaat abgesetzt werden oder für örtliche Ausflüge in Spanien gemäß der genannten Verordnung im Niederlassungsmitgliedstaat aufgenommen und wieder abgesetzt werden.
      • 2. Diese Ausnahmeregelung bezüglich bilateraler Beförderungen von Fahrgästen gilt auch, wenn der Kraftfahrer über eine bilaterale Beförderung vom Niederlassungsmitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Niederlassungsmitgliedstaat hinaus einmal Fahrgäste aufnimmt, und/oder einmal in den Mitgliedstaaten oder Drittländern, durch die er fährt, Fahrgäste wieder absetzt, sofern keine Personenverkehrsleistungen zwischen zwei Orten im Staatsgebiet des Mitgliedstaats, durch den er fährt, angeboten werden. Vorstehendes gilt auch für die Rückreise.

        Die Ausnahmeregelung für zusätzliche Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Absatz findet stets Anwendung, wenn die Kraftfahrer Angaben zu Grenzübertritten gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bezüglich Fahrtenschreiber im Straßenverkehr manuell aufzeichnen, bis zu dem Tag, ab dem Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, mit einem den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Spezifikationen entsprechenden intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, der die in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 derselben Verordnung genannten Anforderungen an die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten erfüllt. Ab diesem Tag gilt die im vorstehenden Absatz dargelegte Ausnahmeregelung für zusätzliche Tätigkeiten nur noch für Kraftfahrer, die Fahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der genannten Verordnung ausgestattet sind.

      • 3. In keinem Fall gilt ein Kraftfahrer, der das spanische Hoheitsgebiet im Transit durchfährt, ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen, als entsandter Arbeitnehmer.
    • 1.4. Kabotage und andere Fälle von Entsendungen

      Artikel 21, Gesetz 45/1999

      • 1. Ein Kraftfahrer, der Kabotage im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009 ausführt, gilt in jedem Fall als entsandter Arbeitnehmer.
      • 2. Nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderungen zwischen einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat und Spanien werden als Entsendung angesehen, sofern die im Gesetz 45/1999 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
      • 3. Wenn die zusätzlichen Tätigkeiten im Zuge bilateraler grenzüberschreitender Beförderungen über den in den Artikeln 19 und 20 des Gesetzes 45/1999 vorgesehenen Rahmen hinausgehen, wird angenommen, dass das Beförderungsunternehmen eine Entsendung vornimmt.
  2. 2. Arbeitsbedingungen für entsandte Kraftfahrer

    Es müssen die hier genannten Voraussetzungen erfüllt sein: Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer

    Informationsquellen anwendbarer Tarifverträge und schiedsgerichtlicher Entscheidungen für entsandte Kraftfahrer

    Suchfunktion für Kennzahlen der Tarifverträge nach Branchen:

    Wenn die Bezeichnung des anwendbaren Branchentarifvertrags unbekannt ist, wird der zweite Absatz „b) No conoce la denominación del convenio colectivo sectorial que aplica“ (Bezeichnung des anwendbaren Branchentarifvertrags unbekannt) gewählt.

    Auf folgendem Bildschirm lassen sich die Provinzen markieren, in denen die Dienstleistungen erbracht werden sollen. Es folgt die Eingabe der Kennziffer der amtlichen Statistik der Betriebsstätten (CNAE: Clasificación Nacional de Actividades Económicas) für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens (falls bekannt). Andernfalls können Sie die wirtschaftliche Tätigkeit über den Link „Búsqueda de actividades económicas por el literal“ (Suche nach wirtschaftlichen Aktivitäten nach Buchstaben) des INE (Instituto Nacional de Estadística, nationales Amt für Statistik) suchen.

    Unter der Kennziffer 49 der amtlichen Statistik der Betriebsstätten (CNAE) „Transporte terrestre y por tubería“ (Landverkehrsleistungen und Transportleistungen in Rohrfernleitungen) sind folgende Tätigkeiten von Bedeutung:

    • 493 Otro transporte terrestre de pasajeros (Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr)
      • 4931 Transporte terrestre urbano y suburbano de pasajeros (Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande)
      • 4939 Otros tipos de transporte terrestre de pasajeros n.c.o.p. (Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g.)
    • 494 Transporte de mercancías por carretera y servicios de mudanza (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte)
      • 4941 Transporte de mercancías por carretera (Straßengüterverkehr)
      • 4942 Servicios de mudanza (Umzugstransporte)

    Als Ergebnis werden die Tarifverträge der ausgewählten Provinzen und der staatlichen Ebene mit der entsprechenden CNAE-Kennziffer aufgelistet.

  3. 3. Mitteilungen über die Entsendung von Kraftfahrern

    • 3.1. Allgemeiner Fall

      Artikel 22, Gesetz 45/1999

      • 1. Bei Entsendungen von Kraftfahrern im Sinne dieser besonderen Vorschriften finden die Bestimmungen in Artikel 5 des Gesetzes 45/1999 keine Anwendung. In jedem Fall muss das Beförderungsunternehmen vor Beginn der Entsendung unter Verwendung eines mehrsprachigen Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des (durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffenen) Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) eine Entsendemeldung übermitteln.

        Außerdem findet die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zu den Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems für die Entsendung von Kraftfahrern im StraßenverkehrssektorAnwendung.

        Die Meldung ist über den folgenden Link zu übermitteln https://www.postingdeclaration.eu/. Weiterführende Informationen über die Verwaltung von Meldungen im Binnenmarktinformationssystem (IMI) sind auf dieser Website sowie in den von der Europäischen Arbeitsbehörde veröffentlichten Lernprogrammen auf Youtube verfügbar (https://www.youtube.com/watch?v=esTcTnJIWgg und https://www.youtube.com/watch?v=h4BpmKXIuyE)

        • Diese Entsendemeldung umfasst folgende Angaben:
        • a) die Identität des Beförderungsunternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist,
        • b) die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen lierson im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Anslirechliartner für die zuständigen Arbeitsbehörden zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Emlifang nimmt,
        • c) die Identität‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Kraftfahrers,
        • d) den Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
        • e) das gelilante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung,
        • f) die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,
        • g) ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.
      • 2. Zu Kontrollzwecken hält das Beförderungsunternehmen die Entsendemeldungen über die mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle auf dem neuesten Stand.
      • 3. Die Informationen aus den Entsendemeldungen werden für einen Zeitraum von 24 Monaten im IMI-Speicher für Kontrollzwecke gespeichert.
      • 4. Versender, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit regelmäßig Beförderungen beauftragen, Beförderungsunternehmen, Verkehrsdienstbetreiber und Vermittler für Personenverkehrsleistungen müssen nachweisen, dass das tatsächliche Beförderungsunternehmen, das sie beauftragen, der Pflicht zur Übermittlung von Entsendemeldungen nachkommt.
    • 3.2. Entsendemeldung durch in einem Drittland ansässige Unternehmen, die das an das IMI angebundene Portal nicht nutzen können

      Elfte Zusatzbestimmung, Gesetz 45/1999

      Wenn in einem Drittland ansässige Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes 45/1999 das mehrsprachige Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) für die Übermittlung der in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes 45/1999 vorgesehenen Entsendemeldung nicht verwenden dürfen, übermitteln diese Unternehmen die Entsendemeldung auf elektronischem Wege an die spanische Arbeitsbehörde, die örtlich für den Beginn oder das Ende der Beförderung in Spanien zuständig ist. Bei einer Kabotagebeförderung erfolgt die Meldung an die spanische Arbeitsbehörde, die örtlich für das Gebiet zuständig ist, in dem Beförderung beginnt.

      Die Kontaktdaten können hier abgerufen werden:

      Kontaktdaten der Arbeitsbehörden für Informationen über Arbeitsbedingungen und Entsendemeldungen.

  4. 4. Pflichten zur Vorlage von Unterlagen des Beförderungsunternehmens im Fall einer Entsendung von Kraftfahrern.

    Artikel 23, Gesetz 45/1999

    1. Das Beförderungsunternehmen muss dafür Sorge tragen, dass dem Fahrer auf Papier oder in elektronischer Form folgende Unterlagen zur Verfügung stehen, die er mit sich führen und auf Verlangen bei einer Straßenkontrolle vorlegen muss:

    • a) eine Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung,
    • b) Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen, z. B. einen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Belege,
    • c) die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014.

    2. Nach dem Entsendezeitraum können die Inspektion für Arbeit und soziale Sicherheit (Inspección de Trabajo y Seguridad Social) oder die Inspektion für den Landverkehr (Inspección de Transporte Terrestre) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich von dem Beförderungsunternehmen verlangen, dass es über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle https://www.postingdeclaration.eu/ Kopien der Unterlagen nach den Buchstaben b und c des vorstehenden Absatzes sowie Unterlagen über die Entlohnung des Kraftfahrers im Entsendezeitraum, den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen, Zeiterfassungsbögen, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers beziehen, und Zahlungsbelege übermittelt.

    Das Beförderungsunternehmen sendet die Dokumentation über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle https://www.postingdeclaration.eu/ spätestens acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung. Legt das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vor, so kann die Inspektion für Arbeit und soziale Sicherheit oder die Inspektion für den Landverkehr über das IMI die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats um Unterstützung ersuchen.

    Die Inspektion für Arbeit und soziale Sicherheit oder die Inspektion für den Landverkehr müssen ihrerseits im Fall von in Spanien ansässigen Beförderungsunternehmen, deren Fahrer entsendet wurden, dafür sorgen, dass sie die angeforderten Unterlagen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgte, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens über das IMI bereitstellen.

  5. 5. Kontrollen der Ausnahmeregelungen nach den Artikeln 19 und 20

    Artikel 24, Gesetz 45/1999

    Zu Kontrollzwecken kann in den in den Artikeln 19 und 20 des Gesetzes 45/1999 genannten Fällen von den Kraftfahrern nur verlangt werden, dass sie die Nachweise der maßgeblichen grenzüberschreitenden Beförderung, z. B. einen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Belege, sowie die in Artikel 23 Buchstabe c des Gesetzes 45/1999 genannten Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers in Papierform oder in elektronischem Format mit sich zu führen und bei der Straßenkontrolle nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

  6. 6. Berechnung des Zeitraums der Entsendung

    Artikel 25, Gesetz 45/1999

    Für die Bestimmung der Dauer der Entsendung gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes 45/1999 gilt eine Entsendung als beendet, wenn der Kraftfahrer den Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güter- oder Personenbeförderung verlässt. Dieser Entsendezeitraum darf nicht mit früheren Entsendezeiträumen im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Beförderungen desselben Kraftfahrers oder eines anderen Kraftfahrers, den er ersetzt, kumuliert werden.

  7. 7. Verstöße und Sanktionen

    Es gelten folgende Regelungen für Verstöße und Sanktionen:

    Verstöße gegen die soziale Ordnung und entsprechende Sanktionen im Zusammenhang mit einer Entsendung im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum

    Gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Neufassung des Gesetzes über Verstöße und Sanktionen im sozialrechtlichen Bereich, die durch die königliche Gesetzesverordnung 5/2000 vom 4. August (TRLISOS) erlassen wurde, haften die in Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes 45/1999 genannten Schuldner darüber hinaus gesamtschuldnerisch mit dem Beförderungsunternehmen für die in Artikel 10 der TRLISOS-Verordnung genannten Verstöße, soweit sie die Pflicht zur Meldung der Entsendung in der in Artikel 22 Absatz 1 des genannten Gesetzes vorgesehenen Form betreffen.